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Die eIDAS-Verordnung und eIDAS 2.0 einfach erklärt
Was die eIDAS-Verordnung regelt, wer Vertrauensdienste beaufsichtigt und was sich mit eIDAS 2.0 und der EUDI-Wallet ändert.
4 Min. Lesezeit · Stand: 26.09.2026
Was ist eIDAS?
eIDAS steht für „electronic IDentification, Authentication and trust Services“. Gemeint ist die Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Sie legt einheitliche Regeln für elektronische Identifizierung und für sogenannte Vertrauensdienste fest.
Als EU-Verordnung gilt eIDAS unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne dass sie in nationales Recht umgesetzt werden muss. Die Regeln zu Vertrauensdiensten gelten seit dem 1. Juli 2016. In Deutschland hat 2017 das Vertrauensdienstegesetz (VDG) das frühere Signaturgesetz abgelöst. Es ergänzt eIDAS, etwa bei der Zuständigkeit der Aufsicht.
Was die Verordnung regelt
eIDAS hat zwei große Teile:
- Elektronische Identifizierung: Mitgliedstaaten erkennen die elektronischen Ausweise der anderen Staaten gegenseitig an, etwa für Behördendienste.
- Vertrauensdienste: elektronische Signaturen, elektronische Siegel für Organisationen, Zeitstempel, Dienste für elektronische Einschreiben und Website-Zertifikate. Jeweils gibt es eine einfache und eine qualifizierte Variante.
Für Signaturen ist der wichtigste Satz Art. 25 Abs. 2: Eine qualifizierte elektronische Signatur hat die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift. Nach Art. 25 Abs. 3 wird eine QES aus einem Mitgliedstaat in allen anderen als QES anerkannt.
Vertrauensdienste und Aufsicht
Qualifizierte Vertrauensdienste dürfen nur qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter (englisch QTSP) erbringen. Den Status verleiht eine staatliche Aufsichtsstelle. In Deutschland ist das die Bundesnetzagentur (§ 2 VDG).
| Baustein | Was er bedeutet | Grundlage |
|---|---|---|
| Aufsichtsstelle | Staatliche Stelle, die qualifizierte Anbieter zulässt und überwacht | Art. 17 eIDAS |
| Konformitätsbewertung | Unabhängige Prüfung des Anbieters mindestens alle 24 Monate | Art. 20 eIDAS |
| EU-Vertrauensliste | Öffentliche Liste aller qualifizierten Anbieter und ihrer Dienste | Art. 22 eIDAS |
| EU-Vertrauenssiegel | Kennzeichen, das nur qualifizierte Anbieter verwenden dürfen | Art. 23 eIDAS |
Ob ein Anbieter wirklich qualifiziert ist, können Sie selbst prüfen: Die EU-Kommission veröffentlicht die Vertrauenslisten aller Mitgliedstaaten online.
eIDAS 2.0: was sich ändert
Mit der Verordnung (EU) 2024/1183 wurde eIDAS überarbeitet. Die Änderungen sind am 20. Mai 2024 in Kraft getreten und werden schrittweise wirksam. Man spricht von eIDAS 2.0.
| Thema | Neu mit eIDAS 2.0 |
|---|---|
| EUDI-Wallet | Jeder Mitgliedstaat muss eine europäische digitale Identitäts-Wallet bereitstellen. Bürgerinnen und Bürger sollen sich damit ausweisen und Nachweise vorlegen können (Art. 5a). |
| Signieren mit der Wallet | Die Wallet soll natürlichen Personen qualifizierte elektronische Signaturen ermöglichen, für nicht berufliche Zwecke kostenlos (Art. 5a). |
| Identitätsprüfung | Neue und genauere Regeln, wie Vertrauensdiensteanbieter die Identität prüfen, bevor sie ein qualifiziertes Zertifikat ausstellen (Art. 24 Abs. 1a). |
| Fernsignatur | Die Verwaltung von Signaturerstellungseinheiten aus der Ferne wird ein eigener qualifizierter Vertrauensdienst (Art. 29a). |
| Neue Dienste | Unter anderem elektronische Attributsbescheinigungen, elektronische Archivierung und elektronische Vorgangsregister. |
Für Sie als Anwender ändert sich an der Rechtswirkung der QES nichts. Art. 25 gilt weiter. Neu ist vor allem, dass Identifizierung und Fernsignatur strenger und einheitlicher geregelt sind.
Was das für Sie bedeutet
- Eine QES wird EU-weit anerkannt. Welche Form ein Dokument braucht, bestimmt aber weiter das nationale Recht, in Deutschland etwa das BGB.
- Achten Sie darauf, dass Zertifikat und Signatur von einem Anbieter stammen, der in der EU-Vertrauensliste als qualifiziert geführt ist.
- Die EUDI-Wallet ergänzt bestehende Wege. Signaturen mit qualifizierten Zertifikaten eines Vertrauensdiensteanbieters bleiben gültig.