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Einfache, fortgeschrittene und qualifizierte Signatur im Vergleich

EES, FES und QES: Was die drei Signaturarten unterscheidet, welche Rechtswirkung sie haben und welche Sie für welches Dokument brauchen.

4 Min. Lesezeit · Stand: 26.09.2026

Überblick

Nicht jede elektronische Unterschrift ist gleich. Die eIDAS-Verordnung unterscheidet drei Stufen. Je höher die Stufe, desto stärker ist der Nachweis, wer unterschrieben hat, und desto mehr Formvorschriften lassen sich erfüllen.

Einfache elektronische Signatur (EES)

Einfach sind alle Daten in elektronischer Form, die einem Dokument beigefügt werden und mit denen jemand unterzeichnet (Art. 3 Nr. 10 eIDAS). Beispiele sind ein eingefügtes Unterschriftsbild, ein getippter Name oder ein Klick auf „Ich stimme zu“.

Eine EES darf vor Gericht nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil sie elektronisch ist (Art. 25 Abs. 1 eIDAS). Ihr Beweiswert ist aber gering. Wer unterschrieben hat, muss im Streitfall anders belegt werden.

Fortgeschrittene elektronische Signatur (FES)

Eine fortgeschrittene Signatur muss vier Anforderungen erfüllen (Art. 26 eIDAS):

  • Sie ist eindeutig der unterzeichnenden Person zugeordnet.
  • Sie ermöglicht es, diese Person zu identifizieren.
  • Sie wird mit Daten erstellt, die die Person unter ihrer alleinigen Kontrolle hat.
  • Sie ist so mit dem Dokument verbunden, dass spätere Änderungen erkennbar sind.

Die FES ist deutlich stärker als die EES. Sie ersetzt aber nicht die gesetzliche Schriftform. Ihr Beweiswert wird vom Gericht frei gewürdigt.

Qualifizierte elektronische Signatur (QES)

Die QES ist eine fortgeschrittene Signatur, die zusätzlich auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und mit einer qualifizierten Signaturerstellungseinheit erstellt wird (Art. 3 Nr. 12 eIDAS). Vor der Ausstellung des Zertifikats wird die Identität der Person geprüft, zum Beispiel per Video.

Nur die QES ist der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt (Art. 25 Abs. 2 eIDAS) und kann die Schriftform ersetzen (§ 126a BGB).

Die drei Arten im Vergleich

MerkmalEESFESQES
GrundlageArt. 3 Nr. 10 eIDASArt. 3 Nr. 11, Art. 26 eIDASArt. 3 Nr. 12 eIDAS
Identität geprüftneinje nach Verfahrenja, vor Ausstellung des Zertifikats
Änderungen erkennbarneinjaja
Qualifiziertes Zertifikatneinneinja
Ersetzt die Schriftformneinneinja, soweit nicht ausgeschlossen
Beweiswertgeringmittel, freie Würdigunghoch, Anschein der Echtheit (§ 371a ZPO)
Typischer Einsatzformfreie Bestätigungeninterne Freigaben, formfreie VerträgeSchriftform-Dokumente, Gutachten, Nachweise

Welche Signatur brauche ich?

Das hängt davon ab, welche Form das Gesetz für Ihr Dokument vorschreibt:

  • Keine Formvorschrift: Jede Signaturart ist rechtlich möglich. Eine QES erleichtert im Streitfall den Nachweis.
  • Textform (§ 126b BGB): Eine lesbare Erklärung mit erkennbarem Aussteller genügt. Eine E-Mail reicht oft aus.
  • Schriftform (§ 126 BGB): Elektronisch nur mit QES, soweit das Gesetz die elektronische Form nicht ausschließt.
  • Notarielle Beurkundung oder Beglaubigung: Keine der drei Signaturarten genügt.

OneSign bietet ausschließlich qualifizierte elektronische Signaturen an. Einfache oder fortgeschrittene Signaturen sowie Signaturen per SMS-Code gehören nicht zum Angebot.

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