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QES im Gesundheitswesen: was geht, was nur mit TI geht
Wofür Ärztinnen, Praxen und Kliniken die QES außerhalb der Telematikinfrastruktur nutzen können und wo eHBA und TI weiter nötig sind.
5 Min. Lesezeit · Stand: 26.09.2026
Zwei Welten: TI und allgemeine QES
Im deutschen Gesundheitswesen gibt es zwei Wege zur qualifizierten Signatur. Der eine ist die Telematikinfrastruktur (TI): Ärztinnen und Ärzte signieren mit dem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA), die Praxis ist über SMC-B und Konnektor angebunden. Der andere ist eine allgemeine QES mit einem qualifizierten Zertifikat eines Vertrauensdiensteanbieters, zum Beispiel als Fernsignatur.
Beide sind qualifizierte elektronische Signaturen im Sinne der eIDAS-Verordnung. Viele Anwendungen im Gesundheitswesen sind aber gesetzlich an die TI gebunden. Dort genügt eine allgemeine QES nicht.
Was nur über die TI geht
- eRezept für gesetzlich Versicherte (§ 360 SGB V) und das eRezept für Privatversicherte über die TI
- Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) (§ 295 SGB V)
- KIM (Kommunikation im Medizinwesen)
- Elektronische Patientenakte (ePA)
- BtM- und T-Rezepte, die derzeit auf Papier ausgestellt werden
Für diese Anwendungen brauchen Sie weiterhin eHBA, SMC-B und die übrigen Komponenten der TI. OneSign ersetzt sie nicht.
Wofür die allgemeine QES geeignet ist
| Dokument | Mit allgemeiner QES | Hinweis |
|---|---|---|
| Atteste und Gutachten für Behörden | ja | Schriftformersatz, wenn die Behörde einen elektronischen Zugang eröffnet hat (§ 3a Abs. 2 VwVfG) |
| Gutachten für Versicherungen und private Stellen | ja | Annahme durch den Empfänger klären |
| Aufklärung, Einwilligung, Behandlungsvertrag | ja | in der Regel formfrei; die QES bringt Beweiswert. Erklärungen des Patienten unterschreibt der Patient selbst. |
| Schweigepflichtentbindung | ja | formfrei; unterschreiben muss die Person, die entbindet |
| Elektronisches Privatrezept | möglich | Akzeptanz durch Apotheken nicht garantiert (siehe unten) |
| AU-Bescheinigung für Privatversicherte | möglich | Akzeptanz beim Arbeitgeber nicht garantiert |
| Honorarvereinbarung (§ 2 Abs. 2 GOÄ), Wahlleistungen (§ 17 KHEntgG) | unklar | Schriftform verlangt; ob die elektronische Form genügt, ist im Einzelfall zu prüfen |
Das elektronische Privatrezept
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) muss eine elektronische Verschreibung die qualifizierte elektronische Signatur der verschreibenden Person tragen. Ein eHBA wird im Wortlaut nicht verlangt.
AU-Bescheinigung für Privatversicherte
Die eAU gilt für gesetzlich Versicherte. Für Privatversicherte stellt die Ärztin weiterhin eine Bescheinigung aus. Diese kann auch als qualifiziert signiertes PDF erstellt werden. Ob der Arbeitgeber sie in dieser Form annimmt, ist nicht garantiert.
Schweigepflicht und § 203 StGB
Ärztinnen und Ärzte dürfen Patientengeheimnisse an externe Dienstleister nur weitergeben, soweit das für deren Tätigkeit erforderlich ist. Die Dienstleister müssen sie zur Geheimhaltung verpflichten (§ 203 Abs. 3 und 4 StGB).
Für OneSign bedeutet das: Wir schließen mit Ihnen einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO und auf Wunsch eine Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 203 StGB. Dokumente werden in der EU gespeichert, verschlüsselt, nicht inhaltlich ausgewertet und nach der eingestellten Frist gelöscht. Mehr auf der Seite Sicherheit.
Was OneSign nicht ist
- keine Anwendung der Telematikinfrastruktur und kein Ersatz für den eHBA,
- kein Medizinprodukt: OneSign unterstützt keine Diagnose oder Therapie, sondern nur das Unterschreiben von Dokumenten,
- kein Vertrauensdiensteanbieter: Zertifikat und Signatur stammen vom Zertifikatsaussteller.